Flugverspätung vs. Nichtbeförderung. Wer bekommt eine Entschädigung?
Das deutsche und europäische Reiserecht galt einst als ein Sammelbecken von Kuriositäten. Erst nachdem zahlreiche neue Regelungen verabschiedet und Präzedenzfälle entschieden wurden, beruhigt sich dieses Rechtsgebiet langsam. Dennoch werden Generationen von Jurastudenten ihre Freude an den unzähligen Sonderfällen haben, die im Laufe dieser Periode produziert wurden. Eine der bedeutendsten Entwicklungen der gesamten Zeit war die EU-Verordnung 261/2004. Sie ist eine Verordnung der Europäischen Union und ist eine Regelung mit Gesetzesrang.
Fakten zur EU-Verordnung 261/2004
Die EU-Verordnung 261/2004 gilt als Reaktion der Europäischen Kommission auf den fehlenden Schutz der Passagiere bei einer Flugverspätung oder einem Ausfall. Durch Ihren Einfluss wurden die Rechte von Fluggästen bei Flugverspätungen und -ausfällen erheblich gestärkt. Sie wurde am 12. Februar 2004 verabschiedet und trat am 12. März 2005 in Kraft. Neben Regeln zur Erstattung und ersatzweisen Beförderung sieht sie Entschädigungen für Passagiere bei großen Verspätungen oder Annullierungen sowie Unterstützung bei Überbuchung von Flügen vor. Die Verordnung legt auch fest, wie Fluggesellschaften mit verspätetem Gepäck umgehen müssen. Aber nicht alle Passagiere genießen den gleichen Schutz. Entscheidend ist, dass die Airline die Verspätung zu verantworten hat, ansonsten gibt es keine Entschädigung.
Flugstornierung und Entschädigung
Wenn keine Extremwetterlagen, Streiks oder ähnliche Umstände vorhanden sind, haben möglicherweise einen Anspruch auf Entschädigung für die Unannehmlichkeiten. Das Ausmaß der Entschädigung richtet sich dabei nicht, wie häufig irrtümlich angenommen, je nach Dauer der Verspätung, sondern nach Ihrer Entfernung zum Zielflughafen. Ihr Recht auf Flugstornierung bedeutet, dass Sie bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als zwei Stunden auf ein Transportmittel oder einen Ersatzflug Ihrer Wahl umsteigen können und die Fluggesellschaft die Kosten in einer angemessenen Höhe tragen muss. Dazu kommt eine pauschale Entschädigung in Höhe zwischen 250 Euro und 400 Euro pro Person, auf die Sie Anspruch haben, wenn der Flug in der EU landet oder startet.
Welche Unterschiede gelten bei Flugverspätung und Nichtbeförderung
Wird Ihr Flug annulliert, stehen Ihnen möglicherweise bestimmte Rechte zu. Auch wenn die Ankunft sich um mehr als drei Stunden verzögert, wird der Flug so behandelt, als wäre er komplett entfallen. Eine Nichtbeförderung liegt hingegen vor, wenn der Flug überbucht ist oder komplett entfällt und auch kein angemessener Ersatzflug bereitgestellt wird. In diesen Fällen haben Passagiere fast immer den vollen Anspruch auf Rückerstattung und bekommen zusätzlich die Entschädigung nach EU Richtlinie.
Wie lauten die üblichen Regeln für die Entschädigung bei Nichtbeförderung?
Eine Entschädigung für Nichtbeförderung ist verfügbar, wenn Sie aufgrund von Überbuchung nicht an Bord eines Flugzeugs dürfen oder wenn im Frachtraum nicht genügend Platz für das Gepäck der Passagiere vorhanden ist. Bei Strecken bis 1500 km erhalten Sie €250, bei Strecken darüber sogar €400 oder ab 3500 km sogar €600. Dies gilt übrigens pro Ticket, also auch für Kinder. Sollten den Passagieren durch die Nichtbeförderung zusätzliche Kosten entstehen, können diese gesondert eingereicht werden. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Übernachtung an Flughäfen, die keine Abflüge am selben Tag anbieten. Auch Verpflegungskosten und selbst weiterführende Schäden können möglicherweise gefordert werden. Dies erfordert aber zumeist eine eingehende rechtliche Prüfung.